Pflegekasse & Kosten

Pflegebudgets verständlich nutzen

Wählen Sie Ihren Pflegegrad und sehen Sie sofort, wie viel Budget Ihnen für unsere Dienstleistung jährlich zur Verfügung steht.

Budget-Rechner

Ihr Budget nach Pflegegrad

Die Pflegekasse stellt je nach Pflegegrad verschiedene Budgets bereit. Wählen Sie Ihren Pflegegrad für eine sofortige Übersicht.

§ 45b Entlastungsbetrag 1.572 € jährlich · 131 € / Monat Gilt für alle Pflegegrade. Der Betrag spart sich monatlich auf — nicht genutzte Monate bleiben verfügbar.
§ 42a Gemeinsamer Jahresbetrag Kein Anspruch nicht verfügbar bei Pflegegrad 1 Ab Pflegegrad 2: jährlich 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag Kein Anspruch nicht verfügbar bei Pflegegrad 1 Ab Pflegegrad 2 monatliche Beträge: PG 2 = 318 €, PG 3 = 598 €, PG 4 = 743 €, PG 5 = 919 €.
§ 45b – Entlastungsbetrag 1.572 €
§ 42a – Gemeinsamer Jahresbetrag 0 €
§ 45a – Unterstützung im Alltag 0 €

Ihr jährliches Gesamtbudget 1.572 €
Hinweis: Restbudget aus dem Vorjahr Gegebenenfalls besteht noch Restbudget von § 45b aus dem vergangenen Jahr — dies prüfen wir für Sie.

Entlastungsbetrag § 45b

Bis zu 131 € monatlich bzw. 1.572 € jährlich für anerkannte Unterstützung im Alltag — für alle Pflegegrade.

  • Für alle Pflegegrade nutzbar
  • Für anerkannte Alltagshilfe
  • Monatlich oder gesammelt einsetzbar

Entlastungsbetrag § 45a

Monatliche Beträge für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, gestaffelt nach Pflegegrad 2 bis 5.

  • Relevant ab Pflegegrad 2
  • Beträge nach Pflegegrad gestaffelt
  • Für unterstützende Angebote im Alltag

Gemeinsamer Jahresbetrag § 42a

Seit dem 1. Juli 2025 können bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege relevant sein.

  • Bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr
  • Relevant ab Pflegegrad 2
  • Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Pflegegrad beantragen

Wir erklären die nächsten Schritte und worauf Angehörige bei Antrag und Vorbereitung achten sollten.

  • Antrag bei der Pflegekasse stellen
  • Begutachtung vorbereiten
  • Unterstützungsbedarf klar dokumentieren

Begutachtung

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Der Medizinische Dienst (MD) bewertet 6 Lebensbereiche mit gewichteten Punkten (0–100). Das Ergebnis bestimmt den Pflegegrad.

Gesamtpunktzahl 0 – 100

1
12,5 – 26,9 Punkte Geringe Beeinträchtigung

Selbstständigkeit ist geringfügig eingeschränkt. Alltagshilfe und Entlastungsleistungen werden gewährt.

2
27 – 47,4 Punkte Erhebliche Beeinträchtigung

Merkliche Einschränkungen in mehreren Bereichen. Pflegegeldanspruch und Sachleistungen greifen.

3
47,5 – 69,9 Punkte Schwere Beeinträchtigung

Starke Einschränkungen in der Selbstversorgung und Alltagsgestaltung erfordern regelmäßige Unterstützung.

4
70 – 89,9 Punkte Schwerste Beeinträchtigung

Umfassende Pflegebedürftigkeit. Viele Alltagshandlungen sind ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich.

5
90 – 100 Punkte Schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Bedarf

Höchste Pflegebedürftigkeit, oft mit schwerer Demenz oder lebensbedrohlichen Erkrankungen verbunden.

Die 6 Bewertungsbereiche des MD-Gutachtens

1 Mobilität 10 %

Positionswechsel im Bett · stabile Sitzposition halten · Transfers · Fortbewegen im Wohnbereich · Treppensteigen

2 Kognition & Kommunikation 15 %*

Örtliche & zeitliche Orientierung · Gedächtnis · Alltagsverständnis · Problemlösung · Kommunikationsfähigkeit

3 Verhaltensweisen & psychische Problemlagen 15 %*

Nächtliche Unruhe · Ängstlichkeit · Aggressivität · depressive Stimmung · selbstverletzendes Verhalten

4 Selbstversorgung 40 %

Körperpflege · Zahnpflege · An- & Auskleiden · Toilettenbenutzung · Kontinenz · Essen & Trinken

5 Krankheits- & Therapiemanagement 20 %

Medikamenteneinnahme · Injektionen · Verbandswechsel · Katheterversorgung · Atemwegspflege · Arztbesuche

6 Alltagsgestaltung & soziale Kontakte 15 %

Tagesablauf strukturieren · Freizeitaktivitäten · soziale Kontakte · Einkaufen · Haushaltsführung

* Modul 2 & 3: Kognition und Verhalten werden separat bewertet — in die Gesamtpunktzahl fließt nur der jeweils höhere Wert ein, um eine Doppelgewichtung zu vermeiden. Grundlage: § 15 SGB XI (Neues Begutachtungsassessment, NBA).