Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag wurde eingeführt, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen – ohne den bürokratischen Aufwand der klassischen Pflegesachleistungen. Er ist zweckgebunden: Das Geld darf nur für Leistungen von offiziell anerkannten Anbietern eingesetzt werden, die eine Zulassung nach §45a SGB XI besitzen.
Seit dem 1. Januar 2025 wurde der Betrag von 125 Euro auf 131 Euro pro Monat erhöht – eine Steigerung von 4,5 Prozent. Auf das Jahr gerechnet stehen damit 1.572 Euro zur Verfügung.
Wer hat Anspruch?
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5. Es gibt keine Einkommensgrenze, keine Wartezeit und keine Mindestpflegedauer. Einzige Voraussetzung: Der Pflegebedürftige lebt zu Hause – nicht dauerhaft in einer vollstationären Einrichtung.
Auch Pflegegrad 1 ist anspruchsberechtigt. Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass der Entlastungsbetrag erst ab Pflegegrad 2 gilt – das stimmt nicht. Bereits mit Pflegegrad 1 stehen die vollen 131 Euro monatlich zur Verfügung.
Wofür kann der Betrag genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag kann für alle Leistungen von nach §45a anerkannten Anbietern genutzt werden. Dazu gehören:
- Haushaltshilfe (Putzen, Wäsche, Kochen)
- Einkaufsbegleitung oder Einkaufserledigung
- Begleitung zu Arztterminen, Behörden, Apotheken
- Spaziergänge und soziale Begleitung
- Unterstützung bei der Alltagsstruktur
- Tages- und Nachtpflege
- Fahrdienste zu sozialen Aktivitäten
Nicht möglich ist die Nutzung für medizinische Leistungen, Körperpflege durch Pflegedienste oder private Haushaltshilfen ohne offizielle Zulassung.
Was passiert mit ungenutztem Budget?
Nicht verbrauchte Monatsbeiträge verfallen nicht sofort am Monatsende. Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Wer ein volles Halbjahr nicht abruft, hat damit auf einmal bis zu 3.144 Euro zur Verfügung. Danach erlischt das aufgelaufene Guthaben.
Es lohnt sich also, auch dann einen anerkannten Dienst zu beauftragen, wenn man es aktuell finanziell stemmen könnte – denn nicht genutztes Budget ist verlorenes Budget.
Kann das Budget aufgestockt werden?
Ja – und das wird von vielen Pflegebedürftigen nicht genutzt. Wer Pflegesachleistungen nach §36 SGB XI nicht vollständig in Anspruch nimmt, kann bis zu 40 Prozent des ungenutzten Betrags in den Entlastungsbetrag umwandeln (Umwandlungsanspruch nach §45a Abs. 4). Dadurch steigt das monatlich verfügbare Budget für Alltagshilfe deutlich:
- Pflegegrad 2: bis zu 449 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: bis zu 730 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: bis zu 875 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: bis zu 1.051 Euro monatlich
Wie wird der Betrag beantragt?
Der Entlastungsbetrag erfordert keinen formellen Antrag. So funktioniert es in der Praxis:
- 1Sie beauftragen Fuchs im Alltag – wir schließen einen Dienstleistungsvertrag ab.
- 2Nach den erbrachten Einsätzen erhalten Sie eine Rechnung von uns.
- 3Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein – per Post oder online.
- 4Die Pflegekasse erstattet den Betrag auf Ihr Konto – in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Die erste eingereichte Rechnung gilt automatisch als Antragstellung. Es ist kein separates Antragsformular notwendig. Wir unterstützen Sie gerne bei den ersten Schritten.
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